eForum zeitGeschichte 1/2 2003
Die Aufgaben der steirischen Amtsärzte im Rahmen der antiindividualistisch-rassenhygienisch orientierten Gesundheitspolitik im Nationalsozialismus

"§ 1 (1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, a) wenn einer der Verlobten an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Krankheit leidet, die eine erhebliche Schädigung der Gesundheit des anderen Teiles oder der Nachkommen befürchten läßt, b) wenn einer der Verlobten entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, c) wenn einer der Verlobten, ohne entmündigt zu sein, an einer geistigen Störung leidet, die die Ehe für die Volksgemeinschaft unerwünscht scheinen läßt, d) wenn einer der Verlobten an einer Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses leidet. (2) Die Bestimmung des Abs. 1, Buchstabe d, steht der Eheschließung nicht entgegen, wenn der andere Verlobte unfruchtbar ist. § 2 Vor der Eheschließung haben die Verlobten durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes (Ehetauglichkeitszeugnis) nachzuweisen, daß ein Ehehindernis nach § 1 nicht vorliegt."Obwohl dieses Gesetz in Deutschland bereits 1935 erlassen worden war,34 wurde die obligatorische Beibringung eines Ehetauglichkeitszeugnisses bei der Einführung in Österreich immer noch nicht praktiziert. "Gegenwärtig ist die Rechtslage jedoch so", schrieb der Leiter des steirischen Gesundheitsamtes in den Erläuterungen zum Gesetz, "dass die Gesundheitsämter aufgrund der Mitteilungen der Standesämter über die Bestellung des Aufgebotes aus ihren Unterlagen festzustellen haben, ob ein Ehehindernis bekannt ist. Ist dies der Fall, muss das Ehetauglichkeitszeugnis versagt werden, und zwar nur dann, wenn überdies besonders schwere Schäden für die Volksgesundheit oder die Reinheit des deutschen Blutes oder ein Verlust wertvollen Erbgutes zu befürchten ist."35 Es war also zuerst Sache der Standesbeamten "begründete Zweifel" an der Ehetauglichkeit zu erheben. Diese zu bestätigen oder aber die Ehe zu genehmigen lag jedoch im Ermessen der Amtsärzte.
"Es besteht heute Klarheit darüber, dass von einer kinderreichen Familie nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine erbtüchtige Familie handelt. Asoziale sind nie kinderreich; bei ihnen kann höchstens von einer asozialen Großfamilie' gesprochen werden."45Die Gewährung von Kinderbeihilfen war in der gleichnamigen Verordnung aus dem Jahr 1935 geregelt und trat in Österreich am 1. Jänner 1939 in Kraft.46 Als Voraussetzungen galten einerseits die Zugehörigkeit von vier oder mehr Kindern unter 16 Jahren zum Haushalt der Antragsteller, wobei eigene Kinder und Pflegekinder gleichgestellt waren, andererseits die Bedürftigkeit der Antragsteller.47 Weiters mussten die Antragsteller "Reichsbürger" im Sinne des betreffenden Gesetzes sein. Eltern und Kinder mussten darüber hinaus über einen einwandfreien Leumund verfügen und (erb-)gesund sein.
"Dieses Gesetz kann heute keineswegs schon als volkstümlich und mit seinen Zielen und Zwecken als in der Bevölkerung verankert bezeichnet werden. [...] Die Bevölkerung, vor allem die ländliche, erblickt in der vielfach mit Kastration verwechselten Sterilisierung eine capitis deminutio. Anscheinend wird diese Ansicht von kirchlichen Kreisen tatkräftigst unterstützt. Dazu tritt die ebenfalls von Außenstehenden genährte Ansicht, dass die Unfruchtbargemachten in ihrer menschlichen Ehre und Würde gekränkt, für ihre Berufsausübung unbrauchbar gemacht werden und an ihrer Gesundheit Schaden leiden. Hier wird bei Ausschaltung gewisser Einflüsse noch eine weitgehende Aufklärungsarbeit zu leisten sein."55Doch wie sehr sich die Verantwortlichen auch bemüht haben, ihre bevölkerungspolitischen Grundsätze zu popularisieren, sie scheiterten letztlich doch am Unwillen der Menschen, gegen ihre persönlichen Interessen zu handeln.
"Es gibt wohl kein Gebiet, auf dem der scheinbare Gegensatz: Nationalsozialismus - Individualismus so auffällig wird, wie die praktische Rassenhygiene. Wenn also dem Menschen klargemacht werden muss, dass nicht nur sein eigenes Leben, sondern auch sein Erbgut nicht ihm selbst, sondern dem Staat gehört."56Da auf das Verständnis der Bevölkerung für diese menschenverachtende Gesundheitspolitik nicht gebaut werden konnte, musste der Staat zu anderen Mitteln greifen. Bereits im Gesetzestext war deshalb verankert, dass im Bedarfsfall auch Zwang ausgeübt werden konnte. - Und dass dies in der Praxis auch tatsächlich geschah, belegen viele Beispiele. Unter anderem heißt es in einem Schreiben des Voitsberger Amtsarztarztes, Dr. Josef Köck, an den zuständigen Landrat:
"Ich habe mit Schreiben vom 15.8.1941 gebeten, den mit rechtskräftigem Beschluss des Erbgesundheitsgerichtes Graz vom 20. Mai 1941 33 XIII 63/41 unfruchtbar zu machenden Franz K. zur Durchführung des Eingriffs polizeilich der chirurgischen Abteilung des Gaukrankenhauses Voitsberg zu überstellen. Wie mir Prim. Dr. Krammer heute mitgeteilt hat, ist die Vorführung des Genannten noch nicht erfolgt. [...] Da in solchen Fällen immer die Gefahr besteht, dass der unfruchtbar zu Machende flüchtig wird und sich unter Umständen noch fortpflanzen kann, wenn er lange Zeit nicht aufgefunden wird, ersuche ich nochmals, die Vorführung durchführen zu lassen und bitte, mir den Vollzug derselben zu melden."57Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses besagte:
"§ 1 (1) Wer erbkrank ist, kann unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden.Die "Anzeige" auf das Vorhandensein einer Erbkrankheit stellte in vielen Fällen der Amtsarzt. Weiters dazu befugt waren außerdem die Leiter von Heil- und Pflegeanstalten, niedergelassene Ärzte, Fürsorgerinnen oder Hebammen. Vor der nachfolgenden "Antragstellung" wurden meist bereits erste Nachforschungen, insbesondere über Lebensbedingungen und Familienverhältnisse der angezeigten Person durchgeführt. Wurde der "Antrag" schließlich gestellt, kam das eigentliche Sterilisationsverfahren in Gang, in dem ein Urteil über den "Erbwert" der betroffenen Personen gefällt und in der Folge über ihre Unfruchtbarmachung entschieden wurde.
(2) Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet:
1. angeborenem Schwachsinn,
2. Schizophrenie,
3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein,
4. erblicher Fallsucht,
5. erblichem Veitstanz (huntingtonsche Chorea),
6. erblicher Blindheit,
7. erblicher Taubheit,
8. schwerer erblicher körperlicher Mißbildung.
(3) Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet."
"Neben seiner Rolle als Techniker der Medizin spielt er eine ökonomische Rolle bei der Verteilung von Unterstützungen, ja eine moralische und gleichsam richterliche Rolle bei ihrer Zuweisung. Er ist also zum Wächter der Moral wie der öffentlichen Gesundheit' geworden."66Dieses Zitat aus dem Jahr 1788 könnte zweifellos auch aus dem Nationalsozialismus stammen. Die Vorstellungen von der Moral und dem öffentlichen Gesundheitsdienst hatten sich jedoch grundlegend verändert. "Die Idee vom Arzt, der eine behördliche Funktion erfüllt", war zwar gleich geblieben, im Gegensatz zum 18. Jahrhundert sollte ihm nun aber nicht die Gesellschaft "das Leben der Menschen anvertrauen",67 ganz im Gegenteil sollten im Nationalsozialismus die Menschen ihr Leben dem Staat anvertrauen. Und auf dem Boden des antiindividualistischen Klimas, das den rassenhygienischen Staat geprägt hat, sollte es schließlich Aufgabe des Amtsarztes - als staatlichen Vertreters - sein, zum Wohle der Gemeinschaft über den Einzelnen zu richten.