eForum zeitGeschichte 2/3 2002
Neue Modelle für den Umgang mit Wissen in wissenschaftlichen Bibliotheken
1. Bibliotheken leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Versorgung der Bürger mit Informationen. Ihre Tätigkeit ist durch sog. Bibliothekslizenzen im Urheberrechtsgesetz zu gewährleisten.Bibliotheken stellen ohne Ansehen der Person jedermann Informationen zur "freien Benutzung" zur Verfügung. Die Organisation in unterschiedliche Bibliothekssparten und -typen dient dabei der Arbeitsteilung, in deren Ergebnis jedermann Zugang zu Informationen erhält. Die Informationen haben sie im Vorfeld zu diesem Zwecke erworben. Für die Werknutzung durch Ausleihe, Vervielfältigung und Kopienversand werden neben dem Kaufpreis oder der Lizenzgebühr pauschalierte Tantiemen an Autoren und Verlage entrichtet. Dies entspricht der durch internationale Abkommen geforderten Ausgleichspflicht für die Anwendung von Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse (Art 9 Abs. 2 RBÜ).
2. Das Urheberrechtsgesetz erfährt im digitalen Umfeld eine Wandlung vom überwiegenden Kulturrecht zu einem reinen Wirtschaftsrecht.Wenn auch die Entstehung von Urheberrechtsgesetzen weltweit auf einen wirtschaftlichen Hintergrund zurückzuführen ist, so wahrten alle Gesetze und internationalen Übereinkommen eine Balance zwischen Allgemein- und wirtschaftlichen Interessen. Die Urheberrechtsgesetze waren stets, aufgrund der Bedeutung des geistigen Eigentums als "öffentliches Gut", Kultur- und Wirtschaftsgesetz in einem. Das geistige Eigentum wird als ein eigentumsähnliches Recht behandelt, in einem speziellen Gesetz geregelt und nicht als privatrechtliches Sachenrecht definiert. Seit Bestehen von Urheberrechtsgesetzen sichern so genannte Schranken (Ausnahmen und Beschränkungen) die Interessen der Allgemeinheit am Zugang zu Werken und Informationen, ohne dass es einer Zustimmung der Rechteinhaber bedürfte. Zutreffender ausgedrückt: Das Gesetz untersagt in bestimmten Sonderfällen dem Rechteinhaber, sein Verbotsrecht auszuüben.
3. Das Grundrecht eines jeden Bürgers auf Informationsfreiheit stellt eine rechtliche Schranke des Urheberrechts dar.Das verfassungsgemäß ausgestaltete Grundrecht eines jeden Bürgers auf "Meinungsfreiheit" sowie die "Freiheit von Kunst und Wissenschaft", die so genannte Informationsfreiheit (Art. 5 GG), beruht auf zahlreichen internationalen Menschenrechtskonventionen zur Freiheit auf ungehinderten Zugang zu Informationen durch jedermann. Ohne Auseinandersetzung mit vorhandenem Wissen kann neues nicht entstehen. Verfassungsrechtlich gilt der Grundsatz des "Gemeingebrauchs an Information". Die Information wird damit zu einem überwiegend "öffentlichen Gut".
Der Demokratiestaat ist demnach verpflichtet, Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse gesetzlich zu definieren, ihre Anwendung sicherzustellen und für einen gerechten Ausgleich zwischen den Interesseninhabern zu sorgen.
Die Zugänglichmachung von elektronischen Werken und Informationen in Bibliotheken ist dem Betrachten eines Buches gleichzusetzen. Die Bibliotheken definieren diesen Kreis von Angehörigen, der als legitimierter Kreis zugriffsberechtigt im Sinne des Ausnahmetatbestandes gemäß § 52 UrhG werden muss.